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§ 231 BSVG

Fassungen
ab 01.01.1979 — BGBl. Nr. 559/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 231 heute01.01.1979 BGBl. Nr. 559/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 231

Inkrafttretensdatum

01.01.1979BGBl. Nr. 559/1978

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis

Paragraph 231,

Wurde ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen und liegt der Stichtag im Sinne des Paragraph 164, Absatz 7, nach dem 30. Juni 1958, aber vor dem 1. Jänner 1972, und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden Vorschriften Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so sind dem Versicherten auf seinen Antrag die von ihm entrichteten Beiträge für solche Beitragsmonate, für die ein besonderer Pensionsbeitrag zur Entrichtung vorgeschrieben wurde, aufgewertet mit dem am 1. Jänner 1972 für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 45,) zu erstatten; dasselbe gilt auch in den Fällen, in denen vor dem 1. Februar 1973 über Anträge gemäß Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem 1. Jänner 1972 in Geltung gestandenen Fassung rechtskräftig entschieden worden ist. Die Paragraphen 165 bis 169 gelten entsprechend.

Schlagworte

Ruhegenuss, Versorgungsgenuss

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006344