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§ 234 BSVG

Fassungen
ab 01.01.1981 — BGBl. Nr. 587/1980
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 234 heute01.01.1981 BGBl. Nr. 587/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 234

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 587/1980

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Gesonderte Rücklage

Paragraph 234,

Der Versicherungsträger hat abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 204, Absatz 3, im Geschäftsjahr 1981

  1. Litera a
    1 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen in der Krankenversicherung einschließlich des Bundesbeitrages zur Krankenversicherung an die Pensionsversicherung zu überweisen und
  2. Litera b
    die Aufwendungen der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der gesonderten Rücklage zu bestreiten, soweit sie 1 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen im Sinne der Litera a, übersteigen. Erreichen diese Aufwendungen nicht 1 v. H. an Versicherungsbeiträgen im Sinne der Litera a,, ist der Unterschiedsbetrag der gesonderten Rücklage zuzuführen; hiebei sind die Erträge an Versicherungsbeiträgen um die gemäß Paragraph 447 f, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden Überweisungen zu vermindern.
Die Überweisungen nach Litera a, sind monatlich in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Gesamtbetrages zu bevorschussen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten fünf Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

Schlagworte

Jugendlichenuntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006347