Rechtstracker.at

§ 247 BSVG

Fassungen
ab 01.01.2002 — BGBl. I Nr. 3/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 247 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 3/2002
§ 24701.08.199831.12.2001 BGBl. I Nr. 140/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 247

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 3/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993, (18. Novelle)

Paragraph 247,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      rückwirkend mit 1. Jänner 1992 die Paragraphen 2, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a und b, 23 Absatz 9, Litera a, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 9, 80, Absatz 2 und 4 Litera b und c, 88 Absatz 2 und 247 Absatz 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Juli 1992 Paragraph 186, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 1993 die Paragraphen 68, Absatz 2, 95, Absatz 2 und 3, 118 a und 140 Absatz 4, Litera g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. März 1993 Paragraph 38, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,;
    5. Ziffer 5
      mit 1. Juli 1993 die Paragraphen 2 a, Absatz 3, 5, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 6, 23, Absatz 6, 23, Absatz 10, Litera a bis d, 51 Absatz 2, Ziffer eins, 71, Absatz 7, Ziffer eins, 81, Absatz eins, 85, Absatz eins, Ziffer eins, 94, Absatz 2, 97, Absatz 4, 120, Absatz 3, 127, Absatz 4, 140, Absatz 3, 142, Absatz 3 und 5, 162 Absatz eins und 173 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,;
    6. Ziffer 6
      mit 1. Juli 1993 weiters die Paragraphen 4, Ziffer eins, 18, Absatz 2, 23, Absatz 9, Litera a, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 10, 28, Absatz eins, 33 a, Absatz 2,, Abschnitt römisch sieben des Ersten Teiles, 58 Absatz eins und 3, 63 Absatz 3, Ziffer 2 und 3 und Absatz 4, 71, Absatz 6, 103, Absatz eins, Ziffer eins, 104, Absatz 2, 105, 107, Absatz 8, 107 a, 110, 110 a, 111, Absatz eins und 3 bis 6, 113, 113 a, 114, 115, 116, 117, 118, 118 b, 120 Absatz 4, Litera b und c und Absatz 7, Ziffer 3, 4 und 7, 121, 122 Absatz eins, 2 und 4, 122 a Absatz eins und 3, 122 b, 122 c, 123 Absatz eins und 4, 124 Absatz 2, 130, 131, 132, samt Überschrift, 133, 134, 134a, 135, 136 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 79, 138, 139, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 82, 139 a, Absatz 2, 140, Absatz eins, 148, Ziffer 2 und 156 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,;
    Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995,)
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung des Paragraph 58, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993, auf Leistungen mit einem vor dem 1. Juli 1993 liegenden Stichtag ist auch der Zurechnungszuschlag und der Kinderzuschlag nach den vor dem 1. Juli 1993 in Geltung gestandenen Vorschriften heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Personen, die erst auf Grund des Paragraph 127, Absatz 4, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993, Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Juli 1993, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1994 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Artikel römisch zwei, Absatz 9 und 10 der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1981,, ist anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 107 a, 107 b, 111, Absatz 3 bis 5, 113, 114, 118, 118 a, 120 Absatz 7, Ziffer 3, 121, 122 a, 122, Absatz eins und 4, 122 b, 122 c, 123 Absatz eins und 4, 130, 131 und 134 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt.
  5. Absatz 5,Bei Personen mit Stichtag 1. Jänner 1993 bis 1. Juni 1993, bei denen Zeiten gemäß Paragraph 107 a, oder Paragraph 107 b, nach der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage für die Pension zu berücksichtigen gewesen wären, wenn diese Rechtslage bereits am 1. Jänner 1993 in Kraft getreten wäre, ist die Pension von Amts wegen auf Grund der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage (gesamtes Bemessungsrecht) neu zu bemessen. Paragraph 107 a, Absatz 7 und Paragraph 107 b, Absatz 4, ist nicht anzuwenden. Wenn es für sie günstiger ist, gebührt die neu bemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.
  6. Absatz 6,Abweichend von Absatz 4, bleiben, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen mit Ausnahme der Voraussetzung der Paragraphen 121, Absatz eins, Ziffer 2 und 122 Absatz eins, Litera e und die Bestimmungen über die Bemessung einer Pension – unter Berücksichtigung einer allfälligen Erhöhung der Alterspension beim Aufschub der Geltendmachung des Anspruches und unter Außerachtlassung eines allfälligen Kinderzuschusses und Hilflosenzuschusses (Pflegegeldes) – in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 1. Dezember 1996 fällt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag
    1. Ziffer eins
      vom 1. Jänner 1995 bis 1. Dezember 1995
      die letzten 132 Versicherungsmonate,
    2. Ziffer 2
      vom 1. Jänner 1996 bis 1. Dezember 1996
      die letzten 156 Versicherungsmonate
    aus allen Zweigen der Pensionsversicherung heranzuziehen sind. Dies gilt bei Anwendung des Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung in den Fällen der Ziffer eins,, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 51. Lebensjahres liegt, in den Fällen der Ziffer 2,, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 53. Lebensjahres liegt. Dabei ist Paragraph 47, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 108 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 30. Juni 1993 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß bei der Festsetzung der Aufwertungsfaktoren für die Jahre 1994 bis 1996 anstelle des Richtwertes der jeweils geltende Anpassungsfaktor des zweitvorangegangenen Kalenderjahres tritt.

Anmerkung, Aufwertungsfaktoren für das Kalenderjahr 2002

(Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2001,)

für die Jahre

mit dem Faktor

1938 und früher

76,197

1939 bis 1946

67,731

1947

38,091

1948

22,864

1949 .

19,184

1950

15,225

1951

11,278

1952

10,150

1953

9,593

1954

9,026

1955

8,735

1956

8,344

1957

7,999

1958

7,782

1959

7,615

1960

7,052

1961

6,540

1962

6,034

1963

5,634

1964

5,264

1965

4,871

1966

4,578

1967

4,274

1968

4,056

1969

3,787

1970

3,526

1971

3,236

1972

2,929

1973

2,670

1974

2,406

1975

2,259

1976

2,125

1977

2,004

1978

1,905

1979

1,822

1980

1,741

1981

1,658

1982

1,602

1983

1,558

1984

1,506

1985

1,450

1986

1,419

1987

1,387

1988

1,362

1989

1,328

1990

1,274

1991

1,218

1992

1,169

1993

1,124

1994

1,097

1995

1,067

1996

1,042

1997

1,042

1998

1,029

1999

1,014

2000

1,008)

  1. Absatz 7,Eine Pension, die gemäß Absatz 6, nach dem am 30. Juni 1993 geltenden Recht gewährt wird, setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:
    1. Ziffer eins
      der Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage gebühren würde und
    2. Ziffer 2
      einem Ergänzungsbetrag, der sich aus der Differenz der Höhe der Pension gemäß Absatz 6 und der Pension gemäß Ziffer eins, ergibt.
    Die Pension gemäß Ziffer eins, unterliegt sämtlichen Bestimmungen des ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtes. Der Ergänzungsbetrag gemäß Ziffer 2, unterliegt nur der Anpassung gemäß Paragraph 45, Er gebührt nur in Verbindung mit der Pension gemäß Ziffer eins,
  2. Absatz 8,In den Fällen des Bezuges einer Sonderunterstützung ist Absatz 6, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 9,Bei einem Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 122, oder Paragraph 122 a, oder auf eine Alterspension gemäß Paragraph 121, ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde. Ein Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 122 b, oder Paragraph 122 c, ist in diesem Fall unzulässig. Dasselbe gilt bei einem Antrag auf Alterspension gemäß Paragraph 121,, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat. Wird bei einer Erwerbsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, bei einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder bei einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern bzw. des 60. Lebensjahres bei Frauen kein Antrag auf eine Alterspension gemäß Paragraph 121, gestellt, so ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden.
  4. Absatz 10,Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Höherversicherungspension gemäß Paragraph 132, Absatz 2 und 5 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus so lange weiterbestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind; bei Anfall einer Alterspension gemäß Paragraph 121, gilt Paragraph 132, Absatz 3, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung.
  5. Absatz 11,Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Kinderzuschuß gemäß Paragraph 135, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus solange weiter bestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind. Die bis 30. Juni 1993 den Kinderzuschuss betreffenden Bestimmungen sind dabei weiter anzuwenden, und zwar so, dass der Kinderzuschuss ab 1. Jänner 2002 mindestens 29,07 € beträgt.
  6. Absatz 12,Paragraph 135, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993, ist nur auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1993 anfallen.
  7. Absatz 13,Paragraph 136, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 79, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993, ist auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt, anzuwenden; in den Fällen des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ist Paragraph 136, Absatz eins, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Stichtag der Pension des (der) Verstorbenen vor dem 1. Juli 1993 liegt. Artikel römisch zwei, Absatz 9 und 10 der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1981,, ist anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 14, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995,)

  8. Absatz 15,Artikel römisch drei, Absatz 2, der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, lautet:
  9. Absatz 2,Personen, die durch das Inkrafttreten des Paragraph 2 a, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 2 c, der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliegen würden, die jedoch am 1. Jänner 1992 das 45. Lebensjahr vollendet haben und am 31. Dezember 1991 nicht der Pflichtversicherung in dieser Pensionsversicherung unterlegen sind, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu befreien, wenn dieser Antrag bis spätestens 31. Dezember 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1992 für jene Zeiten, in denen nach Paragraph 2 a, in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, beide Ehegatten pflichtversichert wären. Die Befreiung endet jedenfalls mit dem Ende der Führung jenes land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, der am 31. Dezember 1991 dann zu einer Pflichtversicherung beider Ehegatten geführt hätte, wenn Paragraph 2 a, in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, bereits damals gegolten hätte. Der Antrag auf Befreiung kann unbeschadet eines darüber ergangenen Bescheides bis 31. Dezember 1993 widerrufen werden. Ein solcher Widerruf ist ausgeschlossen, wenn sich der Antrag bereits auf eine Leistung aus einer bundesgesetzlichen Pensionsversicherung für zumindest einen der beiden Ehegatten ausgewirkt hat. Ebenso ist ein Befreiungsantrag selbst ausgeschlossen, wenn er sich auf eine bereits zuerkannte Leistung auswirken würde.“
  10. Absatz 16,Artikel römisch drei, Absatz 4, der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, lautet:
  11. Absatz 4,Personen, deren Beitragsgrundlage ab dem Inkrafttreten des Paragraph 2 a, in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, gemäß Paragraph 23, Absatz 6, letzter Satz in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,, festgestellt wird und die am 31. Dezember 1991 nach Paragraph 2 a, in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung pflichtversichert waren, können bis 31. Dezember 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, daß ihre jeweilige Beitragsgrundlage mit dem gesamten Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes festgestellt wird. Diese Erhöhung der Beitragsgrundlage auf den gesamten Versicherungswert ist bis zur erstmaligen Anwendung des Paragraph 23, Absatz 6, in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,, rückwirkend zu beantragen. Ein solcher Antrag kann nicht widerrufen werden und wirkt bis zum Stichtag der erstmaligen Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, solange der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zum 31. Dezember 1991 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wird und einer der Ehegatten nach Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 pflichtversichert ist.“
  12. Absatz 17,Für Personen, die durch das Außerkrafttreten des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes durch die 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,, am 1. Juli 1993 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliegen würden, die jedoch zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet haben und am 30. Juni 1993 nicht der Pflichtversicherung in dieser Pensionsversicherung unterlegen sind, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu befreien, wenn dieser Antrag bis spätestens 31. Dezember 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Juli 1993 für jene Zeiten, in denen unter Berücksichtigung des Paragraph 2 a, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beide Ehegatten pflichtversichert wären. Die Befreiung endet jedenfalls mit dem Ende der hauptberuflichen Beschäftigung beider Ehegatten in jenem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, der am 30. Juni 1993 dann zu einer Pflichtversicherung beider Ehegatten geführt hätte, wenn Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes bereits damals aufgehoben gewesen wäre. Der Antrag auf Befreiung kann unbeschadet eines darüber ergangenen Bescheides bis 31. Dezember 1993 widerrufen werden. Ein solcher Widerruf ist ausgeschlossen, wenn sich der Antrag bereits auf eine Leistung aus einer bundesgesetzlichen Pensionsversicherung für zumindest einen der beiden Ehegatten ausgewirkt hat. Ebenso ist ein Befreiungsantrag selbst ausgeschlossen, wenn er sich auf eine bereits zuerkannte Leistung auswirken würde.
  13. Absatz 18,Personen, deren Beitragsgrundlage ab dem Außerkrafttreten des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes durch die 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,, gemäß Paragraph 23, Absatz 6, zweiter Satz in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,, festgestellt wird und die am 30. Juni 1993 auf Grund dieser hauptberuflichen Beschäftigung pflichtversichert waren, können bis 31. Dezember 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, daß ihre jeweilige Beitragsgrundlage mit einem Drittel des Versicherungswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes festgestellt wird. Diese Erhöhung der Beitragsgrundlage ist bis zur erstmaligen Anwendung des Paragraph 23, Absatz 6, in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,, rückwirkend zu beantragen. Ein solcher Antrag kann nicht widerrufen werden und wirkt bis zum Stichtag der erstmaligen Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, solange ein Ehegatte gemäß Paragraph 2 a, Absatz 3, in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb beschäftigt ist.
  14. Absatz 19,Abweichend von Paragraph 154, Absatz 5, kann der Versicherungsträger für die dort genannten Zwecke im Geschäftsjahr 1993 bis zu 0,06 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aufwenden.
  15. Absatz 20,Paragraph 107 a, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 39, ist für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeiten mit der Maßgabe anzuwenden, daß die (der) Versicherte im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren (seinen) Wohnsitz im Inland hatte.

Schlagworte

Invaliditätspension

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40027162