Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2022Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24fParagraph 24 f
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 388zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 388
Text
Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen
§ 24f.Paragraph 24 f,
(1)Absatz eins,Die Betriebsführerlnnen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 haben Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen, sofernDie Betriebsführerlnnen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, haben Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen für die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen, sofern
diese am 15. Jänner des laufenden Kalenderjahres in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren und
deren Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung am 15. Jänner des laufenden Kalenderjahres 2 900,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die Beitragsgrundlage aus der/den Erwerbstätigkeit/en, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet/n; bei land(forst)wirtschaftlichen Betrieben, für die ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG nicht festgestellt wird, ist die zuletzt endgültig festgestellte Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4 maßgebend. Liegt zum Stichtag keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage gemäß §§ 23 Abs. 4a und 4d heranzuziehen. § 33b ist nicht anzuwenden.deren Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung am 15. Jänner des laufenden Kalenderjahres 2 900,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die Beitragsgrundlage aus der/den Erwerbstätigkeit/en, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet/n; bei land(forst)wirtschaftlichen Betrieben, für die ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den Paragraphen 29 bis 50 BewG nicht festgestellt wird, ist die zuletzt endgültig festgestellte Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 4, maßgebend. Liegt zum Stichtag keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage gemäß Paragraphen 23, Absatz 4 a und 4 d heranzuziehen. Paragraph 33 b, ist nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der Anspruch gilt auch für die persönlich haftenden GesellschafterInnen nach § 2 Abs. 1 Z 1a.Der Anspruch gilt auch für die persönlich haftenden GesellschafterInnen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a,
(3)Absatz 3,Der auf die anspruchsberechtigten Personen entfallende Pauschalbetrag beträgt
bei einer Beitragsgrundlage bis 500,00 Euro 90,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 500,01 bis 600 Euro 110,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 600,01 bis 700,00 Euro 130,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 700,01 bis 800,00 Euro 150,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 800,01 bis 900,00 Euro 170,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 900,01 bis 1 000,00 Euro 190,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 000,01 bis 1 100,00 Euro 210,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 100,01 bis 1 200,00 Euro 210,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 200,01 bis 1 300,00 Euro 225,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 300,01 bis 1 400,00 Euro 240,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 400,01 bis 1 500,00 Euro 260,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 500,01 bis 1 600,00 Euro 280,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 600,01 bis 1 700,00 Euro 295,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 700,01 bis 1 800,00 Euro 315,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 800,01 bis 1 900,00 Euro 310,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 900,01 bis 2 000,00 Euro 280,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 2 000,01 bis 2 100,00 Euro 245,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 2 100,01 bis 2 200,00 Euro 200,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 2 200,01 bis 2 300,00 Euro 155,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 2 300,01 bis 2 400,00 Euro 105,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 2 400,01 bis 2 900,00 Euro 60,00 Euro.
(4)Absatz 4,Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen.
(5)Absatz 5,Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt jeweils zum 1. Juni. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage haben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.
(6)Absatz 6,Die Gutschriften sind jeweils im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das zweite Quartal auf den Beitragskonten der Betriebsführer flüssig zu machen.
Schlagworte
Gesellschafterin
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Dokumentnummer
NOR40244698