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§ 267 BSVG

Fassungen
ab 13.01.1999 — BGBl. I Nr. 16/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 267 heute13.01.1999 BGBl. I Nr. 16/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 267

Inkrafttretensdatum

13.01.1999BGBl. I Nr. 16/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Zusätzliche Ausgleichszulage 1999

Paragraph 267,

  1. Absatz eins,Personen, die im Jänner 1999 Anspruch haben auf
    1. Ziffer eins
      eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, oder
    2. Ziffer 2
      eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, oder Litera b, oder Litera c,,
    gebührt zu der für Jänner 1999 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage; diese beträgt für Personen gemäß Ziffer eins, 900 S und für Personen gemäß Ziffer 2, 600 S. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 140, Absatz 3,) haben die genannten Beträge außer Betracht zu bleiben. Paragraph 147, ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden; der Aufwand ist vom Bund zu tragen.
  2. Absatz 2,Wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt jedoch nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2015

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006382