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§ 291 BSVG

Fassungen
ab 24.03.2004 — BGBl. I Nr. 18/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 291 heute24.03.2004 BGBl. I Nr. 18/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 291

Inkrafttretensdatum

24.03.2004BGBl. I Nr. 18/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Einmalzahlung für das Jahr 2004

Paragraph 291,

  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger wird im Jahr 2004 ermächtigt, in den Richtlinien nach Paragraph 42, Absatz 4, zum Ausgleich der Auswirkungen nach Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz sowie für BezieherInnen von Waisenpensionen Folgendes vorzusehen: Den im Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz genannten Personen sowie den Beziehern und Bezieherinnen von Waisenpensionen ist ohne Antragstellung eine Einmalzahlung zuzuerkennen, wenn ihr Gesamtpensionseinkommen im Jänner 2004 nach Anwendung des Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2003, den Betrag von 780 € nicht übersteigt. Die Einmalzahlung ist mit 0,6 % des vierzehnfachen Gesamtpensionseinkommens nach Absatz 4, begrenzt; sie ist ehestmöglich, spätestens jedoch zum 1. Juni 2004 auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Ergibt sich trotz Anwendung des Absatz eins, ein Unterschiedsbetrag zwischen der Jahresnettopension 2003 einschließlich des Wertausgleiches und der Jahresnettopension 2004, so erhöht sich die Einmalzahlung um diesen Unterschiedsbetrag.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 42, Absatz 2, sind im Jahr 2004 die für Einmalzahlungen notwendigen zusätzlichen Mittel an den Unterstützungsfonds bundesbeitragswirksam zu überweisen.
  4. Absatz 4,Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die im Jänner 2004 Anspruch besteht.
  5. Absatz 5,Die Einmalzahlung gilt als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2015

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40050453