Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2001Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31aParagraph 31 a
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
§ 31a.Paragraph 31 a,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 31 Abs. 3 leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1992 einen Beitrag, der sich aus dem nach § 31 Abs. 3 zu ermittelnden Betrag vermindert um 100 Millionen Schilling ergibt.Abweichend von Paragraph 31, Absatz 3, leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1992 einen Beitrag, der sich aus dem nach Paragraph 31, Absatz 3, zu ermittelnden Betrag vermindert um 100 Millionen Schilling ergibt.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 31 Abs. 3 leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1993 einen Beitrag, der sich aus dem nach § 31 Abs. 3 zu ermittelnden Betrag, vermindert um 29 Millionen Schilling, ergibt.Abweichend von Paragraph 31, Absatz 3, leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1993 einen Beitrag, der sich aus dem nach Paragraph 31, Absatz 3, zu ermittelnden Betrag, vermindert um 29 Millionen Schilling, ergibt.
(3)Absatz 3,Abweichend von § 31 Abs. 3 leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß § 31c und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.Abweichend von Paragraph 31, Absatz 3, leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Paragraph 31 c und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.
(4)Absatz 4,Abweichend von § 31 Abs. 4 leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1995 einen Beitrag, der sich aus dem nach § 31 Abs. 4 zu ermittelnden Betrag vermindert um 150 Millionen Schilling ergibt.Abweichend von Paragraph 31, Absatz 4, leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1995 einen Beitrag, der sich aus dem nach Paragraph 31, Absatz 4, zu ermittelnden Betrag vermindert um 150 Millionen Schilling ergibt.
(5)Absatz 5,Abweichend von § 31 Abs. 1 leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1998 und 1999 jeweils einen Betrag, der sich aus dem nach § 31 Abs. 1 jeweils zu ermittelnden Betrag vermindert um jeweils 35 Millionen Schilling ergibt.Abweichend von Paragraph 31, Absatz eins, leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1998 und 1999 jeweils einen Betrag, der sich aus dem nach Paragraph 31, Absatz eins, jeweils zu ermittelnden Betrag vermindert um jeweils 35 Millionen Schilling ergibt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Dokumentnummer
NOR40006045