Rechtstracker.at

§ 31a BSVG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 139/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31a01.01.199831.12.2001 BGBl. I Nr. 139/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 139/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2001

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Paragraph 31 a,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 31, Absatz 3, leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1992 einen Beitrag, der sich aus dem nach Paragraph 31, Absatz 3, zu ermittelnden Betrag vermindert um 100 Millionen Schilling ergibt.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 31, Absatz 3, leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1993 einen Beitrag, der sich aus dem nach Paragraph 31, Absatz 3, zu ermittelnden Betrag, vermindert um 29 Millionen Schilling, ergibt.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 31, Absatz 3, leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Paragraph 31 c und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.
  4. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 31, Absatz 4, leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1995 einen Beitrag, der sich aus dem nach Paragraph 31, Absatz 4, zu ermittelnden Betrag vermindert um 150 Millionen Schilling ergibt.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 31, Absatz eins, leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1998 und 1999 jeweils einen Betrag, der sich aus dem nach Paragraph 31, Absatz eins, jeweils zu ermittelnden Betrag vermindert um jeweils 35 Millionen Schilling ergibt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006045