Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31cParagraph 31 c
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
§ 31c.Paragraph 31 c,
Abweichend von § 31 Abs. 3 leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß § 31c und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen. Abweichend von Paragraph 31, Absatz 3, leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Paragraph 31 c und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Dokumentnummer
NOR40257660