Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2022Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 386bParagraph 386 b
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Teuerungsausgleich
§ 386b.Paragraph 386 b,
(1)Absatz eins,Allen Personen, die im Februar 2022 Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 140 haben, gebührt ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 €.Allen Personen, die im Februar 2022 Anspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 140, haben, gebührt ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 €.
(2)Absatz 2,Der Teuerungsausgleich ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 29. April 2022 auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3. Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbarDer Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Dokumentnummer
NOR40242795