Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 413Paragraph 413
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Schlussbestimmungen zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025Schlussbestimmungen zu Artikel 10, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,
§ 413.Paragraph 413,
(1)Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025, in Kraft: mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 403 Abs. 5;mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag Paragraph 403, Absatz 5,;
mit 1. Juni 2025 § 26 Abs. 1;mit 1. Juni 2025 Paragraph 26, Absatz eins,;
mit 1. Jänner 2026 § 86 Abs. 2;mit 1. Jänner 2026 Paragraph 86, Absatz 2,;
rückwirkend mit 1. April 2025 § 378 samt Überschrift.rückwirkend mit 1. April 2025 Paragraph 378, samt Überschrift.
(2)Absatz 2,§ 378 samt Überschrift tritt mit 31. März 2027 außer Kraft.Paragraph 378, samt Überschrift tritt mit 31. März 2027 außer Kraft.
(3)Absatz 3,Abweichend von § 86 Abs. 3 ist die Rezeptgebühr für das Jahr 2026 nicht zu vervielfachen.Abweichend von Paragraph 86, Absatz 3, ist die Rezeptgebühr für das Jahr 2026 nicht zu vervielfachen.
(4)Absatz 4,Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund nach § 378 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Arbeit Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen AufwendungenDie für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund nach Paragraph 378, erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Arbeit Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
aus dem Jahr 2025
bis längstens 31. Dezember 2026
aus den Jahren 2026 und 2027
bis längstens 31. Oktober 2027
bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.
(5)Absatz 5,Abweichend von § 26 Abs. 1 ist im Jahr 2025 von Personen, die eine Ausgleichzulage, nicht aber einen Ausgleichzulagen- oder Pensionsbonus, beziehen sowie von deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern ein Beitrag in der Höhe von 5,1% einzubehalten. Eine dadurch bewirkte Erhöhung des Nettoeinkommens ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage (§ 140 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.Abweichend von Paragraph 26, Absatz eins, ist im Jahr 2025 von Personen, die eine Ausgleichzulage, nicht aber einen Ausgleichzulagen- oder Pensionsbonus, beziehen sowie von deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern ein Beitrag in der Höhe von 5,1% einzubehalten. Eine dadurch bewirkte Erhöhung des Nettoeinkommens ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage (Paragraph 140, Absatz eins,) nicht zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2025
Dokumentnummer
NOR40269481