Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2026Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 419aParagraph 419 a
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Beitragsgutschrift
§ 419a.Paragraph 419 a,
(1)Absatz eins,Die nach § 2 Abs. 1 vollversicherten BetriebsführerInnen sowie die persönlich haftenden GesellschafterInnen haben Anspruch auf Gutschrift eines Teiles folgender Beiträge, wenn diese für die im vierten Quartal 2026 nach § 2 Abs. 1 Z 1, 1a und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen zu entrichten sind:Die nach Paragraph 2, Absatz eins, vollversicherten BetriebsführerInnen sowie die persönlich haftenden GesellschafterInnen haben Anspruch auf Gutschrift eines Teiles folgender Beiträge, wenn diese für die im vierten Quartal 2026 nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, eins a und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen zu entrichten sind:
Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einschließlich des Zusatzbeitrages für Angehörige nach § 24b;Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einschließlich des Zusatzbeitrages für Angehörige nach Paragraph 24 b,;
Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf Beitragsgutschrift besteht für die im Abs. 1 genannten Beiträge, die für das vierte Quartal 2026 für die Kalendermonate Oktober und November zu entrichten sind und bis zum 31. Jänner 2027 fällig werden.Der Anspruch auf Beitragsgutschrift besteht für die im Absatz eins, genannten Beiträge, die für das vierte Quartal 2026 für die Kalendermonate Oktober und November zu entrichten sind und bis zum 31. Jänner 2027 fällig werden.
(3)Absatz 3,Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf die Höhe der Beitragsgutschrift.
(4)Absatz 4,Durch die Beitragsgutschrift gelten die im Abs. 1 genannten Beiträge als im Sinne des § 33 entrichtet, und zwar im Ausmaß nach Abs. 2.Durch die Beitragsgutschrift gelten die im Absatz eins, genannten Beiträge als im Sinne des Paragraph 33, entrichtet, und zwar im Ausmaß nach Absatz 2,
(5)Absatz 5,Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendungen für die Gutschrift der Beiträge zur Kranken- und Unfallversicherung aus Mitteln der Untergliederung 24 (UG 24) in Höhe von 50 Millionen Euro in zwei Teilleistungen zu ersetzen, wobei eine Teilleistung in Höhe von 20 Millionen Euro bis zum 28. Februar 2027 und eine Teilleistung in Höhe von 30 Millionen bis 29. Februar 2028 zu erbringen ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR40280826