Rechtstracker.at

§ 60 BSVG

Fassungen
ab 01.06.2012 — BGBl. I Nr. 162/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 60 heute01.06.2012 § → § BGBl. I Nr. 162/2015
§ 6001.01.199931.05.2012 BGBl. I Nr. 140/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.06.2012BGBl. I Nr. 162/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Renten(Pensions)ansprüchen aus der Unfall- und Pensionsversicherung

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Die Erhöhung einer Pension aus der Pensionsversicherung bzw. eine wiederzuerkannte oder neu festgestellte Betriebsrente (Paragraph 148 h,) wird mit dem Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches bzw. der Einleitung des amtswegigen Verfahrens wirksam.
  2. Absatz 2,Die Erhöhung von Waisenrenten(pensionen), die Erhöhung von Pensionen infolge Zuerkennung von Kinderzuschüssen, die Weitergewährung von zu Pensionen gewährten Kinderzuschüssen und die Weitergewährung von Waisenrenten(pensionen) ist auch für die Zeit vor der Anmeldung des Anspruches, längstens jedoch bis zu drei Monaten vor der Anmeldung zu gewähren.
  3. Absatz 3,Die Herabsetzung einer Rente (Pension) wird, wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Rentners (Pensionisten) oder seines Kindes (Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer 3,) gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Herabsetzungsgrund eingetreten ist.

Schlagworte

Rentenanspruch, Pensionsanspruch, Unfallversicherung, Waisenrente, Waisenpension

Im RIS seit

21.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40178514

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P60/NOR40178514