Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1978Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Sonderregelung für Pensionisten
§ 79.Paragraph 79,
Ist der Pensionist (§ 4 Z. 1) oder ein Angehöriger des Pensionisten (§ 78) in einer Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt der Sozialhilfe, in der er im Rahmen seiner gesamten Betreuung ärztliche Hilfe und Heilmittel erhält, untergebracht, so besteht während der Dauer dieser Unterbringung für seine Person kein Anspruch auf diese Leistungen der Krankenversicherung. Ist der Pensionist (Paragraph 4, Ziffer eins,) oder ein Angehöriger des Pensionisten (Paragraph 78,) in einer Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt der Sozialhilfe, in der er im Rahmen seiner gesamten Betreuung ärztliche Hilfe und Heilmittel erhält, untergebracht, so besteht während der Dauer dieser Unterbringung für seine Person kein Anspruch auf diese Leistungen der Krankenversicherung.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Dokumentnummer
NOR40006101