Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 611/1987Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93aParagraph 93 a
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Kostenersatz bei Organtransplantationen für die Anmelde- und Registrierungskosten
§ 93a.Paragraph 93 a,
Der Versicherungsträger hat die für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten zu übernehmen. Der entsprechende Betrag wird an den gezahlt, der diese Kosten getragen hat. Das Nähere wird unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall vorliegenden besonderen Erfordernisse des Anmelde- und Registrierungsverfahrens in der Satzung des Trägers der Krankenversicherung geregelt; dabei kann der Träger der Krankenversicherung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit auch eine Obergrenze für die Übernahme der Anmelde- und Registrierungskosten vorsehen.
Schlagworte
Anmeldekosten, Anmeldeverfahren
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022
Dokumentnummer
NOR40006120