Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundestheaterorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
Publikumsgespräche
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Geschäftsführung einer Bühnengesellschaft hat pro Geschäftsjahr mindestens zwei im Spielplan angekündigte öffentliche Publikumsgespräche abzuhalten.
(2)Absatz 2,Gegenstand der Publikumsgespräche sind insbesondere folgende Bereiche:
Die Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages,
Marketing und Kartenvertrieb,
Organisationsabläufe von Publikumsinteresse.
(3)Absatz 3,In den jeweiligen Publikumsgesprächen ist auch über die mehrjährigen Gesamtplanungen, über die Jahresvoranschläge und die Jahresabschlüsse der betreffenden Bühnengesellschaft zu informieren.
(4)Absatz 4,Über die Publikumsgespräche ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH zu behandeln ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016
Dokumentnummer
NOR40137935