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§ 27 BThOG

Fassungen
ab 04.08.1998 — BGBl. I Nr. 108/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27 heute04.08.1998 BGBl. I Nr. 108/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundestheaterorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

04.08.1998BGBl. I Nr. 108/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BThOG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Abgeltung des Kulturpolitischen Auftrags im ersten Geschäftsjahr

Erstmalige Berechnung des Aufteilungsschlüssels

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Der Betrag gemäß Paragraph 7, Absatz 2, ist in dem Kalenderjahr, in dem die Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, eintritt, entsprechend zu aliquotieren.
  2. Absatz 2,Die erstmalige Berechnung des Aufteilungsschlüssels gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
    1. Ziffer eins
      Basis bilden die Ergebnisse der Kostenrechnung 1997;
    2. Ziffer 2
      die Ergebnisse der Kostenrechnung 1997 werden hinsichtlich der nicht jährlich anfallenden Aktivitäten (zB Gastspiele, Aufzeichnungen) bereinigt;
    3. Ziffer 3
      die Personalaufwendungen werden entsprechend der Aufteilung der Bediensteten gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 18, den jeweiligen Gesellschaften zugeordnet; sofern Bedienstete anteilsmäßig mehreren Gesellschaften zuzuordnen wären, ist ein entsprechender Ausgleich vorzunehmen;
    4. Ziffer 4
      die Aufteilung der Aufwendungen für den Kartenvertrieb erfolgt entsprechend den im Jahre 1997 aufgelegten Karten;
    5. Ziffer 5
      die Aufwendungen für die Instandhaltung der Immobilien werden entsprechend den Instandhaltungsplänen 1997 und den hiefür vorgesehenen Aufwendungen jener Gesellschaft zugewiesen, die gemäß Paragraph 5, jeweils die Rechte als Eigentümer wahrnimmt;
    6. Ziffer 6
      die Aufwendungen für die Bereiche EDV und Kommunikation (Telefon) werden entsprechend den der jeweiligen Gesellschaft zuzuordnenden Einrichtungen und den hiefür im Jahre 1997 entrichteten Leistungstarifen aufgeteilt;
    7. Ziffer 7
      die Aufteilung der Aufwendungen für Transport und Lagerung erfolgt nach der Anzahl der Fuhren und den genutzten Lagerflächen im Jahre 1997;
    8. Ziffer 8
      die Aufwendungen für das Bühnenorchester werden nach der Anzahl der im Jahre 1997 für die einzelnen Bühnen geleisteten Dienste zugeordnet.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

10010085

Dokumentnummer

NOR12127502

Alte Dokumentnummer

N7199812571U