Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundestheaterorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Text
Vorbereitende Maßnahmen
§ 31.Paragraph 31,
Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit der Gesellschaften erforderlich sind. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbH hat unverzüglich nach Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 die Wahl der Mitglieder des Publikumsforums gemäß § 16 Abs. 2 durchzuführen. Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit der Gesellschaften erforderlich sind. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbH hat unverzüglich nach Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, die Wahl der Mitglieder des Publikumsforums gemäß Paragraph 16, Absatz 2, durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016
Dokumentnummer
NOR12127505
alte Dokumentnummer
N7199812574U