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§ 14 BThPG

Fassungen
01.09.1958 bis 31.12.1976 — BGBl. Nr. 159/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.09.195831.12.1976 BGBl. Nr. 159/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 688/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1958BGBl. Nr. 159/1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.1976aufgehoben durch BGBl. Nr. 688/1976

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Vorschriften über das Ruhen der Ruhe(Versorgungs)genüsse.

Paragraph 14,

Die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften über das Ruhen von Ruhe(Versorgungs)genüssen sind sinngemäß anzuwenden. Die Ruhensbestimmungen finden auf Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen nach diesem Bundesgesetz keine Anwendung, wenn sie vorübergehend als Abendaushelfer, im Publikumsdienst, als Statisten oder Orchestersubstituten in den Bundestheatern verwendet werden, ferner wenn sie an der Akademie der bildenden Künste oder den staatlichen Kunstakademien als Vertragslehrer oder Lehrbeauftragte beschäftigt sind. Weitere Ausnahmen von den Ruhensbestimmungen kann das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen bewilligen, wenn Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen nach diesem Bundesgesetz in den Bundestheatern wiederverwendet werden und diese Wiederverwendung für die reibungslose Aufrechterhaltung des Betriebes der Bundestheater erforderlich ist

Schlagworte

Ruhegenuss, Versorgungsgenuss

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR12094448

alte Dokumentnummer

N6195819278R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/159/P14/NOR12094448