Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundestheaterpensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 688/1976Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Anzeigepflichten
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Jeder Bundestheaterbedienstete (Hinterbliebene) ist verpflichtet, die für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses erforderlichen Unterlagen auf Verlangen beizubringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so unterbleibt die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses sowie die Flüssigmachung von Vorschüssen, bis der Bundestheaterbedienstete (Hinterbliebene) diese Verpflichtung erfüllt hat. Die Versetzung in den Ruhestand wird dadurch nicht berührt. Wenn der Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß dem Grunde nach gegeben ist, können in besonderen Notfällen Vorschüsse ausgezahlt werden.
(2)Absatz 2,Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, insbesondere jede Änderung seiner Staatsbürgerschaft, seines Wohnortes oder seines Familienstandes, binnen einem Monat der pensionsanweisenden Stelle zu melden.
(3)Absatz 3,Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens der pensionsanweisenden Stelle zu melden.Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der im Absatz 2, genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens der pensionsanweisenden Stelle zu melden.
(4)Absatz 4,Übergenüsse, die zufolge der Unterlassung einer Meldung gemäß Abs. 2 oder 3 entstehen, sind hereinzubringen.Übergenüsse, die zufolge der Unterlassung einer Meldung gemäß Absatz 2, oder 3 entstehen, sind hereinzubringen.
Anmerkung
ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976
Schlagworte
Ruhegenuß, Versorgungsgenuß
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Dokumentnummer
NOR12094449
alte Dokumentnummer
N6195819279R