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§ 15 BThPG

Fassungen
ab 01.01.1977 — BGBl. Nr. 688/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.01.1977 BGBl. Nr. 688/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1977BGBl. Nr. 688/1976

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Anzeigepflichten

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Jeder Bundestheaterbedienstete (Hinterbliebene) ist verpflichtet, die für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses erforderlichen Unterlagen auf Verlangen beizubringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so unterbleibt die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses sowie die Flüssigmachung von Vorschüssen, bis der Bundestheaterbedienstete (Hinterbliebene) diese Verpflichtung erfüllt hat. Die Versetzung in den Ruhestand wird dadurch nicht berührt. Wenn der Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß dem Grunde nach gegeben ist, können in besonderen Notfällen Vorschüsse ausgezahlt werden.
  2. Absatz 2,Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, insbesondere jede Änderung seiner Staatsbürgerschaft, seines Wohnortes oder seines Familienstandes, binnen einem Monat der pensionsanweisenden Stelle zu melden.
  3. Absatz 3,Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der im Absatz 2, genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens der pensionsanweisenden Stelle zu melden.
  4. Absatz 4,Übergenüsse, die zufolge der Unterlassung einer Meldung gemäß Absatz 2, oder 3 entstehen, sind hereinzubringen.

Anmerkung

ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976

Schlagworte

Ruhegenuß, Versorgungsgenuß

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR12094449

alte Dokumentnummer

N6195819279R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/159/P15/NOR12094449