Rechtstracker.at

§ 16 BThPG

Fassungen
01.09.1958 bis 31.12.1976 — BGBl. Nr. 159/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.09.195831.12.1976 BGBl. Nr. 159/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 688/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.09.1958BGBl. Nr. 159/1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.1976aufgehoben durch BGBl. Nr. 688/1976

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Rentenüberweisung.

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Wurden einem Bundestheaterbediensteten für die Bemessung des Ruhegenusses Dienstzeiten angerechnet, für die dem Bund der Anspruch auf Rentenüberweisung gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1948, zusteht, ist der Bundestheaterbedienstete verpflichtet, den Rentenanspruch beim zuständigen Pensionsversicherungsträger rechtzeitig geltend zu machen; der Bundestheaterbedienstete ist hiezu anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand vom Dienstgeber schriftlich aufzufordern. Macht der Bundestheaterbedienstete trotz Aufforderung seine pensionsversicherungsrechtlichen Ansprüche nicht rechtzeitig geltend, so wird er für die Zeit, während der eine Rentenüberweisung in der gebührenden Höhe nicht stattfindet, so behandelt, als wären diese Dienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses nicht angerechnet worden.
  2. Absatz 2,Für Empfänger von Versorgungsgenüssen gilt Absatz eins, entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR12094450

alte Dokumentnummer

N6195819280R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/159/P16/NOR12094450