Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundestheaterpensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1958 aufgehoben durch BGBl. Nr. 688/1976Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Rentenüberweisung.
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Wurden einem Bundestheaterbediensteten für die Bemessung des Ruhegenusses Dienstzeiten angerechnet, für die dem Bund der Anspruch auf Rentenüberweisung gemäß § 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 177/1948 zusteht, ist der Bundestheaterbedienstete verpflichtet, den Rentenanspruch beim zuständigen Pensionsversicherungsträger rechtzeitig geltend zu machen; der Bundestheaterbedienstete ist hiezu anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand vom Dienstgeber schriftlich aufzufordern. Macht der Bundestheaterbedienstete trotz Aufforderung seine pensionsversicherungsrechtlichen Ansprüche nicht rechtzeitig geltend, so wird er für die Zeit, während der eine Rentenüberweisung in der gebührenden Höhe nicht stattfindet, so behandelt, als wären diese Dienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses nicht angerechnet worden.Wurden einem Bundestheaterbediensteten für die Bemessung des Ruhegenusses Dienstzeiten angerechnet, für die dem Bund der Anspruch auf Rentenüberweisung gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1948, zusteht, ist der Bundestheaterbedienstete verpflichtet, den Rentenanspruch beim zuständigen Pensionsversicherungsträger rechtzeitig geltend zu machen; der Bundestheaterbedienstete ist hiezu anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand vom Dienstgeber schriftlich aufzufordern. Macht der Bundestheaterbedienstete trotz Aufforderung seine pensionsversicherungsrechtlichen Ansprüche nicht rechtzeitig geltend, so wird er für die Zeit, während der eine Rentenüberweisung in der gebührenden Höhe nicht stattfindet, so behandelt, als wären diese Dienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses nicht angerechnet worden. (2)Absatz 2,Für Empfänger von Versorgungsgenüssen gilt Abs. 1 entsprechend.Für Empfänger von Versorgungsgenüssen gilt Absatz eins, entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Dokumentnummer
NOR12094450
alte Dokumentnummer
N6195819280R