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§ 18j BThPG

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. I Nr. 142/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18j heute01.01.2004 BGBl. I Nr. 142/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 j

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 142/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Paragraph 18 j,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz sind bei Bundestheaterbediensteten, die am 31. Dezember 2003
    1. Ziffer eins
      bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft nach dem 30. April 1995 eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw.
    2. Ziffer 2
      bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse zu einer österreichischen Gebietskörperschaft bzw. zu einer Gesellschaft im Sinne des Paragraph 18, des Bundestheaterorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1998,, bis zum 31. Dezember 2003 eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,
      1. Litera a
        die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat (bei Ballettmitgliedern und Solosängern 2,8% pro Dienstjahr und 0,233% pro restlichem Dienstmonat),
      2. Litera b
        die nach dem 31. Dezember 2003 anfallenden Zeiten der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit im Fall der Ziffer eins, mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat (bei Ballettmitgliedern und Solosängern 2,333% pro Dienstjahr und 0,194% pro restlichem Dienstmonat) bzw. im Fall der Ziffer 2, mit 1,429% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat (bei Ballettmitgliedern und Solosängern 2% pro Dienstjahr und 0,167% pro restlichem Dienstmonat) und
      3. Litera c
        im Fall der Ziffer eins, die ersten 15 Jahre bzw. im Fall der Ziffer 2, die ersten zehn Jahre der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
    beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Ziffer 2,
  2. Absatz 2,Ein unter Anwendung des Absatz eins, bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus Paragraph 6, ergibt.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)

  3. Absatz 5,Auf Bundestheaterbedienstete, deren Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die Paragraphen 5 b, Absatz 2, 6 und 18 h Absatz 2, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Abschläge nach Paragraph 5 b, sowie die Zurechnung nach Paragraph 9, des Pensionsgesetzes 1965 sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats, zu dem der Bundestheaterbedienstete nach der bis 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens auf seinen Antrag in den Ruhestand hätte versetzt werden können.
  4. Absatz 6,Die Anpassungen für die Jahre 2004 und 2005 haben entsprechend den Verordnungen des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach Paragraph 607, Absatz 3 a, ASVG zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR40058664