Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauträgervertragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 7/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechts, des Bestandrechts oder eines sonstigen Nutzungsrechts einschließlich Leasings an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen.
(2)Absatz 2,Bauträger ist, wer sich verpflichtet, einem Erwerber die in Abs. 1 genannten Rechte einzuräumen.Bauträger ist, wer sich verpflichtet, einem Erwerber die in Absatz eins, genannten Rechte einzuräumen.
(3)Absatz 3,Erwerber ist, wem Ansprüche auf den Erwerb der in Abs. 1 genannten Rechte gegen den Bauträger zustehen sollen.Erwerber ist, wem Ansprüche auf den Erwerb der in Absatz eins, genannten Rechte gegen den Bauträger zustehen sollen.
(4)Absatz 4,Ein Bauträgervertrag (Abs. 1) liegt auch dann vor, wenn zwar der Erwerber sein Recht an der Liegenschaft von einem Dritten erwirbt, dieser Vertrag aber mit dem Vertrag über die Errichtung oder durchgreifende Erneuerung des Gebäudes, der Wohnung oder des Geschäftsraums eine wirtschaftliche Einheit bildet.Ein Bauträgervertrag (Absatz eins,) liegt auch dann vor, wenn zwar der Erwerber sein Recht an der Liegenschaft von einem Dritten erwirbt, dieser Vertrag aber mit dem Vertrag über die Errichtung oder durchgreifende Erneuerung des Gebäudes, der Wohnung oder des Geschäftsraums eine wirtschaftliche Einheit bildet.
Anmerkung
Zu Abs. 4: vgl. § 18 KSchG zur ,,wirtschaftlichen Einheit''
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Dokumentnummer
NOR12039316
alte Dokumentnummer
N2199744436L