Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 83/1983Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
ARTIKEL IIARTIKEL römisch zwei
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 83/1983, zu § 4, BGBl. Nr. 414/1972)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1983,, zu Paragraph 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,)
(1)Absatz eins,Der Urlaubsanspruch gemäß Artikel I gebührt erstmals für jene Anwartschaftsperiode, deren Anwartschaftswochen überwiegend nach dem 29. Dezember 1985 liegen.Der Urlaubsanspruch gemäß Artikel römisch eins gebührt erstmals für jene Anwartschaftsperiode, deren Anwartschaftswochen überwiegend nach dem 29. Dezember 1985 liegen.
(2)Absatz 2,Für die Anwartschaftsperiode, deren Anwartschaftswochen überwiegend nach dem 1. Jänner 1984 liegen, beträgt das Urlaubsausmaß:
nach Beschäftigungszeiten von jeweils 46 Anwartschaftswochen (Anwartschaftsperiode) 26 Werktage;
nach Beschäftigungszeiten von mindestens 920 Anwartschaftswochen, aber noch nicht 1 150 Anwartschaftswochen 30 Werktage;
nach Beschäftigungszeiten von mindestens 1 150 Anwartschaftswochen 32 Werktage.
(3)Absatz 3,Für die Anwartschaftsperiode, deren Anwartschaftswochen überwiegend nach dem 30. Dezember 1984 liegen, beträgt das Urlaubsausmaß:
nach Beschäftigungszeiten von jeweils 46 Anwartschaftswochen (Anwartschaftsperiode) 28 Werktage;
nach Beschäftigungszeiten von mindesten 920 Anwartschaftswochen, aber noch nicht 1 150 Anwartschaftswochen 30 Werktage;
nach Beschäftigungszeiten von mindestens 1 150 Anwartschaftswochen 34 Werktage.
(4)Absatz 4,Zwei Werktage des Urlaubsausmaßes nach Abs. 2 Z 1 und 3 sind ungeteilt unmittelbar an einen gemäß § 7 Abs. 1 zu verbrauchenden Urlaub anzuschließen; gleiches gilt für vier Werktage des Urlaubsausmaßes nach Abs. 3 Z 1 und 3.Zwei Werktage des Urlaubsausmaßes nach Absatz 2, Ziffer eins und 3 sind ungeteilt unmittelbar an einen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zu verbrauchenden Urlaub anzuschließen; gleiches gilt für vier Werktage des Urlaubsausmaßes nach Absatz 3, Ziffer eins und 3,
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016
Dokumentnummer
NOR40040421