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§ 17 BUAG

Fassungen
ab 01.01.2015 — BGBl. I Nr. 46/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 46/2014
§ 1701.10.200731.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 35/2007
§ 1701.10.198730.09.2007 BGBl. Nr. 618/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 46/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Bedienstete

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Geschäfte der Urlaubs- und Abfertigungskasse werden unbeschadet der einzelnen Sachbereiche unter der Leitung der Direktion von Bediensteten besorgt, die dem Vorstand in dienstrechtlicher Hinsicht unterstehen. Die Direktoren werden auf Vorschlag des Vorstandes nach Anhörung des Kontrollausschusses durch den Ausschuss bestellt.
  2. Absatz 2,Die Rechte und Pflichten der Bediensteten und ihre Ansprüche auf Besoldung werden in einer Dienst- und Besoldungsordnung bestimmt, die vom Ausschuss zu beschließen ist. Sie bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
  3. Absatz 3,Bedienstete, denen vertraglich eine direkte Leistungszusage (Paragraph 2, Ziffer 2, Betriebspensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,) zugesichert ist, haben von ihren monatlichen Bezügen einen Pensionsbeitrag an die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu leisten. Dieser beträgt
    1. Ziffer eins
      von den Bezügen bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, ASVG): 2,3%,
    2. Ziffer 2
      von den die monatliche Höchstbeitragsgrundlage bis zum 2fachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Bezügen: 11,55%,
    3. Ziffer 3
      von den den Betrag nach Ziffer 2, übersteigenden Bezügen: 13%.
    Dies gilt auch für die Sonderzahlungen.
  4. Absatz 4,Von Zusatzpensionen (Hinterbliebenenpensionen) aus direkten Leistungszusagen ist ein Pensionssicherungsbeitrag an die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu leisten. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt für Pensionsleistungen oder Teile davon
    1. Ziffer eins
      bis zur Höhe von 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage: 3,3%,
    2. Ziffer 2
      über 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage bis zur Höhe von 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage: 4,5 %,
    3. Ziffer 3
      über 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage: 9%.

Dies gilt auch für die Sonderzahlungen.

Schlagworte

Urlaubskasse, Dienstordnung

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2016

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40163059