Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21bParagraph 21 b
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Aufteilung des Verwaltungsaufwands auf die einzelnen Sachbereiche
§ 21b.Paragraph 21 b,
Der gesamte Verwaltungsaufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit Ausnahme des Sachbereichs Schlechtwetter, ist, soweit er nicht auf Grund von vertraglichen Verpflichtungen von dritter Seite erstattet wird, im Verhältnis des jeweiligen Leistungsvolumens auf die Sachbereiche gemäß den §§ 13k, 13p und 21 aufzuteilen. Der gesamte Verwaltungsaufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit Ausnahme des Sachbereichs Schlechtwetter, ist, soweit er nicht auf Grund von vertraglichen Verpflichtungen von dritter Seite erstattet wird, im Verhältnis des jeweiligen Leistungsvolumens auf die Sachbereiche gemäß den Paragraphen 13 k, 13 p und 21 aufzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016
Dokumentnummer
NOR40153943