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§ 37 BUAG

Fassungen
ab 11.06.2022 — BGBl. I Nr. 73/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37 heute11.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 73/2022
§ 3701.01.197301.01.1973 BGBl. Nr. 414/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

11.06.2022BGBl. I Nr. 73/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Vorzeitige Auszahlung der Abfertigung gemäß Abschnitt römisch drei

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Arbeitnehmer haben bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 13 b und 13 c Anspruch auf vorzeitige Auszahlung der Abfertigung, wenn sie unmittelbar vor Antragstellung mindestens zwei Monate in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen, auf das die Abfertigungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, in diesem Zeitraum kein Überbrückungsgeld gemäß Paragraph 13 l, beziehen und zum Zeitpunkt der Antragstellung arbeitslos sind. Der Anspruch auf vorzeitige Auszahlung der Abfertigung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf vorzeitige Auszahlung der Abfertigung ist vom Arbeitnehmer an die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu richten.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach Paragraph 13 d,
  4. Absatz 4,Übersteigen im Zeitpunkt der Antragstellung die für die Abgeltung des Abfertigungsanspruchs erworbenen anrechenbaren Beschäftigungszeiten die Zahl der für diesen Abfertigungsanspruch erforderlichen Beschäftigungswochen nach Paragraph 13 d, Absatz eins,, sind diese übersteigenden Beschäftigungszeiten von der Urlaubs- und Abfertigungskasse als restlicher Abfertigungsbetrag ebenfalls an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Der restliche Abfertigungsbetrag berechnet sich unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, wobei die Grundlage für die Berechnung des Abfertigungsanspruchs der kollektivvertragliche Stundenlohn nach Paragraph 13 d, Absatz 2, ist. Der restliche Abfertigungsbetrag gebührt nicht, sofern der Arbeitnehmer bereits zwölf Monatsentgelte an Abfertigung erhalten hat.
  5. Absatz 5,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist verpflichtet, die Abfertigung als Einmalbetrag spätestens bis sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Antragstellung an den Arbeitnehmer auszuzahlen.
  6. Absatz 6,Paragraph 13 a, bleibt unberührt.
  7. Absatz 7,Für die Lohnsteuer gilt Paragraph 67, Absatz 3, Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der jeweils geltenden Fassung.
  8. Absatz 8,Der Anspruch auf Abfertigung nach Absatz eins, ist für die Berechnung der Verfallsfrist nach Paragraph 13 g, nicht zu berücksichtigen.

Schlagworte

Urlaubskasse

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40244534