Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2012Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4bParagraph 4 b
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Zusatzurlaub für Schichtarbeit
§ 4b.Paragraph 4 b,
Arbeitnehmer, die
in Dreischichtarbeit oder
in Zweischichtformen oder –einteilungen, die im Schichtturnus eine tägliche Arbeitszeit von mehr als neun Stunden vorsehen,
tätig sind, gebührt für je acht Wochen Schichtarbeit innerhalb der Anwartschaftsperiode (§ 4 Abs. 1) ein zusätzlicher Urlaub von einem Arbeitstag. § 4a gilt sinngemäß.tätig sind, gebührt für je acht Wochen Schichtarbeit innerhalb der Anwartschaftsperiode (Paragraph 4, Absatz eins,) ein zusätzlicher Urlaub von einem Arbeitstag. Paragraph 4 a, gilt sinngemäß.
Schlagworte
Zweischichteinteilung
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016
Dokumentnummer
NOR40144376