Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 60/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Ziel
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbaren Belästigungen durch Umgebungslärm vorzubeugen oder entgegenzuwirken.
(2)Absatz 2,Zur Erreichung dieses Zieles sind insbesondere die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
Ermittlung der durch Umgebungslärm hervorgerufenen Belastungen mit Hilfe von strategischen Umgebungslärmkarten,
Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen und
Ausarbeitung von Aktionsplänen auf Grundlage der strategischen Umgebungslärmkarten mit dem Zweck, Lärmminderungsmaßnahmen durchzuführen, wenn das Ausmaß der Belastung durch Umgebungslärm zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen oder unzumutbaren Belästigungen führen könnte, und die Umweltqualität in Bezug auf Umgebungslärm in jenen Fällen, in denen sie zufrieden stellend ist, zu erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR40065672