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Anl. 21 BVergG 2018

Fassungen
21.08.2018 bis 28.02.2019 — BGBl. I Nr. 65/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2121.08.201828.02.2019 BGBl. I Nr. 65/2018 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 21

Inkrafttretensdatum

21.08.2018BGBl. I Nr. 65/2018

Außerkrafttretensdatum

28.02.2019

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Anhang römisch 21

Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

  1. A
    Im offenen Verfahren hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);
    2. Ziffer 2
      Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.
    3. Ziffer 3
      Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, bzw. Paragraph 194, Absatz eins,
    4. Ziffer 4
      Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;
    5. Ziffer 5
      Schlusstermin für den Eingang der Angebote;
    6. Ziffer 6
      Angaben zur elektronischen Kommunikation.

  1. B
    Im nicht offenen, im Verhandlungsverfahren und bei der Innovationspartnerschaft hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);
    2. Ziffer 2
      Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.
    3. Ziffer 3
      Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, bzw. Paragraph 194, Absatz eins,
    4. Ziffer 4
      Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge;
    5. Ziffer 5
      Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind (insbesondere Eignungsnachweise);
    6. Ziffer 6
      Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;
    7. Ziffer 7
      Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber;
    8. Ziffer 8
      Angaben zur elektronischen Kommunikation.

  1. C
    Bei der vorherigen Bekanntmachung von Wettbewerben hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);
    2. Ziffer 2
      Art des Wettbewerbes (Ideen- oder Realisierungswettbewerb);
    3. Ziffer 3
      Beschreibung der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie gegebenenfalls Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.
    4. Ziffer 4
      Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, bzw. Paragraph 194, Absatz eins,
    5. Ziffer 5
      Bei offenen Wettbewerben: Schlusstermin für den Eingang der Wettbewerbsarbeiten;
    6. Ziffer 6
      Bei nicht offenen Wettbewerben (Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl): Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Teilnehmer;
      Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge;
    7. Ziffer 7
      Teilnahmeberechtigung;
    8. Ziffer 8
      Angabe, wo die Wettbewerbsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;
    9. Ziffer 9
      Angabe, ob die Teilnehmer Anspruch auf Kostenerstattung haben;
    10. Ziffer 10
      Angaben zur elektronischen Kommunikation.

  1. D
    Beim wettbewerblichen Dialog hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);
    2. Ziffer 2
      Erläuterung der Bedürfnisse und Anforderungen des Auftraggebers.
    3. Ziffer 3
      Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, bzw. Paragraph 194, Absatz eins,
    4. Ziffer 4
      Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge;
    5. Ziffer 5
      Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind (insbesondere Eignungsnachweise);
    6. Ziffer 6
      Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;
    7. Ziffer 7
      Begrenzung der Anzahl der Teilnehmer am Dialog;
    8. Ziffer 8
      Angaben zur elektronischen Kommunikation.

  1. E
    Bei Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung hat die freiwillige Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);
    2. Ziffer 2
      Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist;
    3. Ziffer 3
      Bezeichnung des Bieters, welchem der Zuschlag erteilt werden soll (Name und Anschrift);
    4. Ziffer 4
      Angabe der maßgeblichen Gründe für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung.

  1. F
    Bei Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen mit vorheriger Bekanntmachung:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);
    2. Ziffer 2
      Gegenstand der Dienstleistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist;
    3. Ziffer 3
      Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, bzw. Paragraph 194, Absatz eins,;
    4. Ziffer 4
      Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;
    5. Ziffer 5
      Angabe zum Verfahren;
    6. Ziffer 6
      Angabe, ob die Teilnahme am Verfahren partizipatorischen Organisationen vorbehalten ist;
    7. Ziffer 7
      Angaben zur elektronischen Kommunikation.

Anmerkung

zum Außerkrafttreten vgl. § 376 Abs. 5 Z 2

Schlagworte

Ideenwettbewerb

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40207104