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§ 110 BVergG 2018

Fassungen
ab 21.08.2018 — BGBl. I Nr. 65/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 110 heute21.08.2018 BGBl. I Nr. 65/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 110

Inkrafttretensdatum

21.08.2018BGBl. I Nr. 65/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

3. Unterabschnitt
Bestimmungen über den Leistungsvertrag

Vertragsbestimmungen

Paragraph 110,

  1. Absatz eins,Soweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie eindeutig und so umfassend festzulegen, dass ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen kann. Für folgende Angaben sind erforderlichenfalls eigene Bestimmungen im Leistungsvertrag festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Erfüllungszeiten und allfällige Fixgeschäfte;
    2. Ziffer 2
      Vertragsstrafen (Pönale);
    3. Ziffer 3
      Sicherstellungen;
    4. Ziffer 4
      Arten der Preise; bei veränderlichen Preisen sind – sofern entsprechende ÖNORMEN nicht vorhanden und für anwendbar erklärt worden sind – die Regeln und Voraussetzungen festzulegen, die eine eindeutige Preisumrechnung ermöglichen;
    5. Ziffer 5
      Mehr- oder Minderleistungen;
    6. Ziffer 6
      Prämien;
    7. Ziffer 7
      Vorauszahlungen;
    8. Ziffer 8
      Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand;
    9. Ziffer 9
      Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit;
    10. Ziffer 10
      Besonderheiten im Zusammenhang mit der technischen Ausführung;
    11. Ziffer 11
      Abweichungen von allgemein anerkannten oder üblichen Ausführungsregeln;
    12. Ziffer 12
      Art der Prüfung der Einhaltung bestimmter Vorschreibungen, zB hinsichtlich der Güte des Materials;
    13. Ziffer 13
      Bedingungen insbesondere wirtschaftlichen, innovationsbezogenen, sozialen (wie zB frauen-, behinderten-, sozial- und beschäftigungspolitische Belange) oder ökologischen Inhaltes, die während der Erbringung der Leistungen zu erfüllen sind, sofern diese Bedingungen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und bereits in der Ausschreibung bekannt gemacht worden sind; besondere Bedingungen für Arbeits- oder Bietergemeinschaften müssen sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein;
    14. Ziffer 14
      Material, das im Zuge der Ausführung der Leistung anfällt (Eigentumsverhältnis, Verbringung, Verwendung, Vergütung);
    15. Ziffer 15
      Verpackung;
    16. Ziffer 16
      Erfüllungsort;
    17. Ziffer 17
      Teil- und Schlussübernahme;
    18. Ziffer 18
      Abrechnung, Rechnungslegung, Zahlung und Verzugszinsen;
    19. Ziffer 19
      Leistungen zu Regiepreisen (zB Zulässigkeit, Nachweis);
    20. Ziffer 20
      Rückstellung von Ausschreibungs- oder Angebotsunterlagen und von Ausarbeitungen gemäß Paragraph 27, Absatz 5, oder 6;
    21. Ziffer 21
      Vergütung von besonderen Ausarbeitungen im Zuge der Angebotserstellung;
    22. Ziffer 22
      Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums;
    23. Ziffer 23
      Verwertung von Ausarbeitungen gemäß Paragraph 27, Absatz 4,;
    24. Ziffer 24
      Gewährleistung und Haftung;
    25. Ziffer 25
      Versicherungen;
    26. Ziffer 26
      Voraussetzungen, bei deren Vorliegen der Vertrag aufgelöst werden kann bzw. aufgelöst werden muss.
  2. Absatz 2,Der öffentliche Auftraggeber kann weitere Festlegungen für den Leistungsvertrag treffen. Bestehen für die Vertragsbestimmungen geeignete Leitlinien, wie ÖNORMEN oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, so ist auf diese Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Mehrleistung, Arbeitsgemeinschaft, Teilübernahme, Ausschreibungsunterlage

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206811