Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 65/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 140Paragraph 140
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Dokumentation der Angebotsprüfung
§ 140.Paragraph 140,
(1)Absatz eins,Die Prüfung der Angebote ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind.
(2)Absatz 2,Über die Gesamtpreise, die sich nach Prüfung der Angebote ergeben – bei Teilvergabe auch über die betreffenden Teilgesamtpreise –, ist jedem verbliebenen Bieter Auskunft zu geben, sofern das Ergebnis der Angebotsöffnung nicht geheim ist. Jeder Bieter kann von seinem allenfalls berichtigten Angebot oder der Durchrechnung seines Angebotes Kenntnis nehmen.
(3)Absatz 3,Der Bieter kann die Übermittlung oder Bereitstellung des Teiles der Dokumentation verlangen, der sein Angebot betrifft.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40206841