Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 65/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 160Paragraph 160
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
4. Abschnitt
Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems
Allgemeines
§ 160.Paragraph 160,
(1)Absatz eins,Aufträge können aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern
das dynamische Beschaffungssystem unter Beachtung der Bestimmungen des § 161 eingerichtet wurde unddas dynamische Beschaffungssystem unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 161, eingerichtet wurde und
bei der Vergabe des auf dem dynamischen Beschaffungssystem beruhenden Auftrages § 162 beachtet wird.bei der Vergabe des auf dem dynamischen Beschaffungssystem beruhenden Auftrages Paragraph 162, beachtet wird.
(2)Absatz 2,Ein dynamisches Beschaffungssystem darf ausschließlich auf elektronischem Weg eingerichtet und betrieben werden. Die gesamte Kommunikation hat ausschließlich auf elektronischem Weg zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40206861