Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 65/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 212Paragraph 212
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
3. Abschnitt
Wahl der Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen
§ 212.Paragraph 212,
(1)Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber kann bei der Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, dem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, der Rahmenvereinbarung, dem dynamischen Beschaffungssystem, dem wettbewerblichen Dialog und der Innovationspartnerschaft wählen.
(2)Absatz 2,Aufträge können im Unterschwellenbereich im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem Sektorenauftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn
bei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert 2 000 000 Euro und
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert 150 000 Euro
nicht erreicht.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Dokumentnummer
NOR40276094