Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 65/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 215Paragraph 215
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen
aufgrund einer RahmenvereinbarungAbschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen, aufgrund einer Rahmenvereinbarung
§ 215.Paragraph 215,
Aufträge können aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens abgeschlossen wurde. Soweit im Hinblick auf die spezifischen Merkmale der Rahmenvereinbarung ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, ist beim Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Verfahrensart zu wählen, durch die ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40206916