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§ 235 BVergG 2018

Fassungen
ab 21.08.2018 — BGBl. I Nr. 65/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 235 heute21.08.2018 BGBl. I Nr. 65/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 235

Inkrafttretensdatum

21.08.2018BGBl. I Nr. 65/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung

Paragraph 235,

  1. Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber kann die Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß Paragraph 234, als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung
    1. Ziffer eins
      sich ausdrücklich auf jene Leistungen bezieht, die Auftragsgegenstand sein werden,
    2. Ziffer 2
      den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird,
    3. Ziffer 3
      die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen, und
    4. Ziffer 4
      spätestens 35 Tage und frühestens 12 Monate vor der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesendet wird.
    Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig.
  2. Absatz 2,Der Sektorenauftraggeber kann bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages die Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß Paragraph 234, als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung
    1. Ziffer eins
      die Arten der zu vergebenden Dienstleistungen ausdrücklich anführt,
    2. Ziffer 2
      den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird, und
    3. Ziffer 3
      die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen.
    Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig.
  3. Absatz 3,Der von einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß Absatz eins und 2 abgedeckte Zeitraum beträgt höchstens zwölf Monate ab Bekanntmachung. Bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages kann ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten festgelegt werden, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206936