Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 65/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 282Paragraph 282
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
2. Unterabschnitt
Ablauf des wettbewerblichen Dialoges
Ausschreibung des wettbewerblichen Dialoges
§ 282.Paragraph 282,
Der Sektorenauftraggeber hat in der Bekanntmachung des wettbewerblichen Dialoges seine Bedürfnisse und Anforderungen zu formulieren. Die Bekanntmachung hat darüber hinaus jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:
die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der Teilnehmer,
die Eignungs- und Auswahlkriterien,
die Festlegung, ob der Dialog in mehreren Phasen abgewickelt wird und ob die Zahl der zu erörternden Lösungen reduziert werden soll,
einen indikativen Zeitrahmen für das Verfahren,
eine nähere Erläuterung der Bedürfnisse und Anforderungen des Sektorenauftraggebers,
die Zuschlagskriterien und
die Festlegung, ob Prämien oder Zahlungen für die Teilnehmer am Dialog vorgesehen sind.
Die in den Z 3 bis 7 vorgesehenen Angaben können abweichend davon auch in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sein.Die in den Ziffer 3 bis 7 vorgesehenen Angaben können abweichend davon auch in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sein.
Schlagworte
Eignungskriterium
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40206983