Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 65/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 287Paragraph 287
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Ablauf der Verhandlungen
§ 287.Paragraph 287,
(1)Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber hat ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchzuführen, bei dem jeder Unternehmer, der vom Sektorenauftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, ein Forschungs- und Innovationsprojekt (Erstangebot) einreichen kann, das auf die Abdeckung der in der Ausschreibung genannten Bedürfnisse abzielt und das die Grundlage für die späteren Verhandlungen darstellt.
(2)Absatz 2,Für den Ablauf des Verhandlungsverfahrens gilt § 281 mit der Maßgabe, dassFür den Ablauf des Verhandlungsverfahrens gilt Paragraph 281, mit der Maßgabe, dass
die Innovationspartnerschaft nicht bereits auf der Grundlage des Erstangebotes gebildet werden kann, ohne in Verhandlungen einzutreten,
im Oberschwellenbereich Verhandlungen gemäß § 281 Abs. 9 nicht zulässig sind undim Oberschwellenbereich Verhandlungen gemäß Paragraph 281, Absatz 9, nicht zulässig sind und
von den endgültigen Angeboten, die den Mindestanforderungen entsprechen und nicht auszuscheiden sind, der Sektorenauftraggeber das erfolgreiche Angebot oder die erfolgreichen Angebote gemäß den Zuschlagskriterien auszuwählen hat.
Schlagworte
Forschungsprojekt
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40206988