Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 65/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 298Paragraph 298
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
8. Abschnitt
Das Zuschlagsverfahren
1. Unterabschnitt
Entgegennahme, Öffnung, Prüfung und Ausscheiden von Angeboten
Entgegennahme, Verwahrung und Öffnung der Angebote
§ 298.Paragraph 298,
(1)Absatz eins,Der Zeitpunkt des Einganges des Angebotes eines Bieters ist zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.
(3)Absatz 3,Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.
(4)Absatz 4,Der Sektorenauftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten.
(5)Absatz 5,Bei Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40206999