Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 65/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 300Paragraph 300
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Prüfung der Angemessenheit der Preise und vertiefte Angebotsprüfung
§ 300.Paragraph 300,
(1)Absatz eins,Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.
(2)Absatz 2,Der Sektorenauftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen, wenn
Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, oder
begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40207001