Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 65/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 304Paragraph 304
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
2. Unterabschnitt
Der Zuschlag
Wahl des Angebotes für den Zuschlag
§ 304.Paragraph 304,
(1)Absatz eins,Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
(2)Absatz 2,Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind zu dokumentieren.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40207005