Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 65/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 337Paragraph 337
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Akteneinsicht
§ 337.Paragraph 337,
Parteien und Beteiligte können bei der Vorlage von Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Auftraggeber können dies darüber hinaus aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses verlangen. Die in Betracht kommenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40207038