(5)Absatz 5,Die statistischen Aufstellungen gemäß Abs. 1 haben die nachfolgenden Angaben zu enthalten:Die statistischen Aufstellungen gemäß Absatz eins, haben die nachfolgenden Angaben zu enthalten:
die Gesamtzahl aller in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Aufträge und Ideenwettbewerbe im Oberschwellenbereich, mit Ausnahme der aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergebenen Aufträge,
die Anzahl der Unternehmer, die in Verfahren gemäß Z 1 Angebote bzw. Wettbewerbsarbeiten abgegeben haben,die Anzahl der Unternehmer, die in Verfahren gemäß Ziffer eins, Angebote bzw. Wettbewerbsarbeiten abgegeben haben,
die Anzahl der kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, die in Verfahren gemäß Z 1 ein Angebot bzw. eine Wettbewerbsarbeit abgegeben haben,die Anzahl der kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, Amtsblatt Nummer L 124 vom 20.05.2003 Seite 36, die in Verfahren gemäß Ziffer eins, ein Angebot bzw. eine Wettbewerbsarbeit abgegeben haben,
die Anzahl der KMU, die in den Verfahren gemäß Z 1 den Zuschlag erhalten haben bzw. als Parteien der Rahmenvereinbarung bzw. Wettbewerbsgewinner ermittelt wurden, unddie Anzahl der KMU, die in den Verfahren gemäß Ziffer eins, den Zuschlag erhalten haben bzw. als Parteien der Rahmenvereinbarung bzw. Wettbewerbsgewinner ermittelt wurden, und
den Gesamtwert aller in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Aufträge und Wettbewerbe im Unterschwellenbereich, mit Ausnahme der aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergebenen Aufträge, wobei eine stichprobenartige Schätzung zur Ermittlung dieses Wertes zulässig ist.
Die Bundesministerin für Justiz kann durch Verordnung nähere Vorschriften hinsichtlich Darstellung, Struktur und Form der statistischen Aufstellungen erlassen. Sofern dies einer homogeneren und effizienteren Abwicklung der Berichterstattung dient, kann die Bundesministerin für Justiz abweichend zu Abs. 1 mit Verordnung die zentrale elektronische Einmeldung der statistischen Aufstellungen im Wege eines zentralen elektronischen Meldesystems vorschreiben; in diesem Fall entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 2. Soweit die Kommission im dafür vorgesehenen Verfahren festlegt, dass die statistischen Aufstellungen weitere, gegebenenfalls auch den Unterschwellenbereich betreffende Angaben zu enthalten haben, hat die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen über diese, nach den Festlegungen der Kommission erforderlichen, weiteren Angaben zu erlassen.Die Bundesministerin für Justiz kann durch Verordnung nähere Vorschriften hinsichtlich Darstellung, Struktur und Form der statistischen Aufstellungen erlassen. Sofern dies einer homogeneren und effizienteren Abwicklung der Berichterstattung dient, kann die Bundesministerin für Justiz abweichend zu Absatz eins, mit Verordnung die zentrale elektronische Einmeldung der statistischen Aufstellungen im Wege eines zentralen elektronischen Meldesystems vorschreiben; in diesem Fall entfällt die Verpflichtung gemäß Absatz 2, Soweit die Kommission im dafür vorgesehenen Verfahren festlegt, dass die statistischen Aufstellungen weitere, gegebenenfalls auch den Unterschwellenbereich betreffende Angaben zu enthalten haben, hat die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen über diese, nach den Festlegungen der Kommission erforderlichen, weiteren Angaben zu erlassen.