Rechtstracker.at

§ 360 BVergG 2018

Fassungen
ab 01.03.2026 — BGBl. I Nr. 8/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 360 heute01.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 8/2026
§ 36021.08.201828.02.2026 BGBl. I Nr. 65/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 360

Inkrafttretensdatum

01.03.2026BGBl. I Nr. 8/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Statistische Verpflichtungen

Paragraph 360,

  1. Absatz eins,Jeder Auftraggeber hat bis zum 10. Februar jeden Jahres der Bundesministerin für Justiz bzw. bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, der jeweiligen Landesregierung statistische Aufstellungen gemäß Absatz 5, über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Preisgelder bzw. Aufträge, mit Ausnahme der aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergebenen Aufträge, zu übermitteln. Der Auftraggeber darf mit der Übermittlung der statistischen Aufstellungen einen Dritten beauftragen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Justiz und jede Landesregierung haben eine aggregierte Darstellung der in den statistischen Aufstellungen gemäß Absatz 5, enthaltenen Angaben unter Darlegung der Aggregationsmethode und der Anzahl der einbezogenen statistischen Aufstellungen zu erstellen. Die Landesregierungen haben bis zum 1. April jeden Jahres der Bundesministerin für Justiz die aggregierte Darstellung aus ihrem jeweiligen Vollziehungsbereich zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der Verfassungsgerichtshof, der Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht haben auf der Grundlage der von ihnen im vorangehenden Kalenderjahr entschiedenen Verfahren in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes bis zum 1. März jeden Jahres der Bundesministerin für Justiz einen statistischen Bericht mit den nachfolgenden Angaben zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Informationen über die häufigsten Ursachen einer falschen Anwendung oder Rechtsunsicherheit,
    2. Ziffer 2
      Informationen über Fälle von Betrug, Bestechung, Interessenkonflikten und sonstigen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten,
    3. Ziffer 3
      durchschnittliche Verfahrensdauer und
    4. Ziffer 4
      Anzahl und Art der Entscheidungen.
  4. Absatz 4,Die Verwaltungsgerichte der Länder haben bis zum 1. März jeden Jahres der jeweiligen Landesregierung einen statistischen Bericht gemäß Absatz 3, zu übermitteln. Dieser ist von der jeweiligen Landesregierung der Bundesministerin für Justiz unverzüglich zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die statistischen Aufstellungen gemäß Absatz eins, haben die nachfolgenden Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtzahl aller in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Aufträge und Ideenwettbewerbe im Oberschwellenbereich, mit Ausnahme der aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergebenen Aufträge,
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der Unternehmer, die in Verfahren gemäß Ziffer eins, Angebote bzw. Wettbewerbsarbeiten abgegeben haben,
    3. Ziffer 3
      die Anzahl der kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, Amtsblatt Nummer L 124 vom 20.05.2003 Seite 36, die in Verfahren gemäß Ziffer eins, ein Angebot bzw. eine Wettbewerbsarbeit abgegeben haben,
    4. Ziffer 4
      die Anzahl der KMU, die in den Verfahren gemäß Ziffer eins, den Zuschlag erhalten haben bzw. als Parteien der Rahmenvereinbarung bzw. Wettbewerbsgewinner ermittelt wurden, und
    5. Ziffer 5
      den Gesamtwert aller in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Aufträge und Wettbewerbe im Unterschwellenbereich, mit Ausnahme der aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergebenen Aufträge, wobei eine stichprobenartige Schätzung zur Ermittlung dieses Wertes zulässig ist.
    Die Bundesministerin für Justiz kann durch Verordnung nähere Vorschriften hinsichtlich Darstellung, Struktur und Form der statistischen Aufstellungen erlassen. Sofern dies einer homogeneren und effizienteren Abwicklung der Berichterstattung dient, kann die Bundesministerin für Justiz abweichend zu Absatz eins, mit Verordnung die zentrale elektronische Einmeldung der statistischen Aufstellungen im Wege eines zentralen elektronischen Meldesystems vorschreiben; in diesem Fall entfällt die Verpflichtung gemäß Absatz 2, Soweit die Kommission im dafür vorgesehenen Verfahren festlegt, dass die statistischen Aufstellungen weitere, gegebenenfalls auch den Unterschwellenbereich betreffende Angaben zu enthalten haben, hat die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen über diese, nach den Festlegungen der Kommission erforderlichen, weiteren Angaben zu erlassen.
  6. Absatz 6,Die Bundesministerin für Justiz hat aufgrund der aggregierten Darstellungen gemäß Absatz 2 und der Berichte gemäß Absatz 3 und 4 den Überwachungsbericht gemäß Artikel 83, Absatz 3, der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Artikel 99, Absatz 3, der Richtlinie 2014/25/EU zu erstellen.

Im RIS seit

27.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40276149