Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 65/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 366Paragraph 366
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Verpflichtung zur Beendigung von Verträgen
§ 366.Paragraph 366,
Der Auftraggeber hat einen Vertrag unverzüglich zu beenden, wenn
der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 bzw. § 249 Abs. 1 vom Vergabeverfahren auszuschließen gewesen wäre oderder Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Paragraph 249, Absatz eins, vom Vergabeverfahren auszuschließen gewesen wäre oder
der Vertrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen gemäß dem AEUV, der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU, die der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Verfahren nach Art. 258 AEUV festgestellt hat, nicht an den Auftragnehmer hätte vergeben werden dürfen.der Vertrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen gemäß dem AEUV, der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007,, der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU, die der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Verfahren nach Artikel 258, AEUV festgestellt hat, nicht an den Auftragnehmer hätte vergeben werden dürfen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40207067