Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 65/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
2. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich
Bekanntmachungen auf Unionsebene
§ 31.Paragraph 31,
Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang VII zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang VI elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die Zur-Verfügung-Stellung der Daten der Bekanntmachungen im Online-Verfahren. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im Online-System. Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang römisch sieben zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang römisch sechs elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die Zur-Verfügung-Stellung der Daten der Bekanntmachungen im Online-Verfahren. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im Online-System.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Dokumentnummer
NOR40275977