Rechtstracker.at

§ 54 BVergGKonz 2018

Fassungen
ab 21.08.2018 — BGBl. I Nr. 65/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 54 heute21.08.2018 BGBl. I Nr. 65/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

21.08.2018BGBl. I Nr. 65/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergGKonz 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Bereitstellung oder Übermittlung der Konzessionsunterlagen

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Wird ein Konzessionsvergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt, sind jedem Unternehmer, der vom Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, die Konzessionsunterlagen kostenlos elektronisch zu übermitteln bzw. bereitzustellen.
  2. Absatz 2,Abweichend zu Absatz eins, muss der Auftraggeber die Konzessionsunterlagen ausnahmsweise nicht elektronisch übermitteln bzw. bereitstellen,
    1. Ziffer eins
      sofern der Auftraggeber elektronische Kommunikationsmittel nicht verwendet oder
    2. Ziffer 2
      sofern Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, vorgeschrieben werden oder
    3. Ziffer 3
      soweit dies aus technischen Gründen nicht möglich ist.
    Im Fall der Ziffer eins und 3 hat der Auftraggeber die Konzessionsunterlagen auf andere geeignete Weise zu übermitteln bzw. bereitzustellen. Im Fall der Ziffer 2, hat der Auftraggeber anzugeben, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen er fordert und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann.

Im RIS seit

05.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206613