Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 65/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
9. Abschnitt
Entgegennahme, Öffnung, Prüfung und Ausscheiden von Angeboten
1. Unterabschnitt
Entgegennahme und Öffnung von Angeboten
Entgegennahme der Angebote
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Der Zeitpunkt des Einganges des Angebotes eines Bieters ist zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.
(3)Absatz 3,Die Angebote sind so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.
(4)Absatz 4,Der Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Dokumentnummer
NOR40206623