Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 65/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
2. Unterabschnitt
Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten
Allgemeine Bestimmungen
§ 66.Paragraph 66,
Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Dokumentnummer
NOR40206625