Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 102Paragraph 102
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Speicherung elektronisch übermittelter Angebote
§ 102.Paragraph 102,
Elektronisch übermittelte Angebote sind so zu speichern, dass
deren Echtheit, Unverfälschtheit und Vertraulichkeit gewährleistet ist,
bis zur Öffnung der Angebote kein unbefugter Zugriff erfolgen kann und
jeder Zugriff bis zur Öffnung der Angebote dokumentiert wird.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015
Dokumentnummer
NOR40136454