Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
3. Unterabschnitt
Der Zuschlag
Wahl des Angebotes für den Zuschlag
§ 106.Paragraph 106,
(1)Absatz eins,Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
(2)Absatz 2,Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015
Dokumentnummer
NOR40136458