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§ 116 BVergGVS 2012

Fassungen
ab 01.04.2012 — BGBl. I Nr. 10/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 116 heute01.04.2012 BGBl. I Nr. 10/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 116

Inkrafttretensdatum

01.04.2012BGBl. I Nr. 10/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergGVS 2012

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

4. Hauptstück
Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren

1. Abschnitt
Bestimmungen über die Vergabe von Subaufträgen

Allgemeines und Grundsätze

Paragraph 116,

  1. Absatz eins,Sofern der Auftraggeber gemäß Paragraph 74, den Bieter verpflichtet, alle oder bestimmte Subaufträge an Dritte zu vergeben, gelten für die Vergabe von Aufträgen durch erfolgreiche Bieter, die keine Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, sind, an Dritte (Vergabe von Subaufträgen) ausschließlich die Vorschriften dieses Abschnittes sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.
  2. Absatz 2,Erfolgreiche Bieter haben bei der Vergabe von Subaufträgen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten und Grundsätze sowie das Transparenzgebot, das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz des Wettbewerbes zu beachten.
  3. Absatz 3,Mitglieder von Arbeits- und Bietergemeinschaften sowie die mit einem als Bieter im Verfahren zur Vergabe eines Auftrages auftretenden Unternehmer verbundenen Unternehmer, sind keine Dritten im Sinne des Absatz eins, Bieter haben ihrem Angebot eine vollständige Liste jener Unternehmer beizufügen, zu denen sie in einem Verhältnis gemäß Satz 1 stehen. Diese Liste ist stets aktuell zu halten.

Schlagworte

Arbeitsgemeinschaft

Im RIS seit

17.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40136468